An dieser Stelle muss ich nach dem deutschen Heilmittelwerberecht §3 darauf hinweisen, dass es sich bei den hier vorgestellten Methoden, sowohl therapeutischer als auch diagnostischer Art, um Verfahren der alternativen Medizin handelt, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind. Weiterhin mache ich gemäß § 3 HWG darauf aufmerksam, dass nur Anwendungsbeispiele genannt werden und kein Heilversprechen für die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten gegeben werden kann.